Gebäudeabschreibung: Der komplette Guide für Vermieter
Die Gebäudeabschreibung (AfA) ist das wichtigste Steuerspar-Instrument für Vermieter. Doch viele Immobilieninvestoren nutzen ihr Potenzial nicht voll aus. In diesem detaillierten Leitfaden erfahren Sie alles über die Abschreibung von Immobilien – von den Grundlagen bis zu fortgeschrittenen Optimierungsstrategien.
Was ist die Gebäudeabschreibung (AfA)?
Die Absetzung für Abnutzung (AfA), umgangssprachlich Abschreibung genannt, bildet den Wertverlust eines Gebäudes durch Alterung und Nutzung ab. Sie können als Vermieter jedes Jahr einen Teil der Anschaffungskosten steuerlich geltend machen.
Das Besondere: Die AfA ist eine fiktive Ausgabe. Sie müssen kein Geld ausgeben, können aber trotzdem Ihre Steuerlast senken.
Beispiel:
- Sie kaufen eine Wohnung für 300.000 Euro (Gebäudeanteil: 240.000 Euro)
- AfA 2%: 4.800 Euro pro Jahr
- Diese 4.800 Euro reduzieren Ihr zu versteuerndes Einkommen
- Bei 40% Steuersatz sparen Sie: 1.920 Euro Steuern pro Jahr
Grundlagen der Gebäudeabschreibung
Wer kann abschreiben?
- Vermieter von Wohn- und Gewerbeimmobilien
- Selbstständige mit Betriebsimmobilien
- NICHT: Eigenheimbesitzer (selbstgenutzt)
Was kann abgeschrieben werden?
- ✅ Gebäude
- ✅ Gebäudebestandteile (Heizung, Fenster, etc.)
- ✅ Außenanlagen (Garagen, Stellplätze)
- ❌ Grundstück (unvergänglich)
- ❌ Inventar (separate Abschreibung möglich)
Wann beginnt die Abschreibung?
- Ab dem Monat der Anschaffung bzw. des wirtschaftlichen Übergangs
- Bei Neubau: Ab Fertigstellung/Nutzung
- Monatsgenaue Berechnung im ersten Jahr
Abschreibungssätze 2026: Übersicht
Die Höhe der Abschreibung hängt vom Baujahr ab:
Wohnimmobilien:
| Baujahr | AfA-Satz | Nutzungsdauer | Beispiel bei 200.000 € |
|---|---|---|---|
| Vor 1925 | 2,5% | 40 Jahre | 5.000 €/Jahr |
| 1925-2022 | 2% | 50 Jahre | 4.000 €/Jahr |
| Ab 2023 | 3% | 33,33 Jahre | 6.000 €/Jahr |
Gewerbeimmobilien:
- Grundsätzlich 2,5% (40 Jahre)
- Bürogebäude teilweise 3%
- Produktionshallen oft kürzer
Wichtig: Diese Sätze sind Pauschalwerte. Mit einem Gutachten können Sie oft höhere Abschreibungen erreichen.
Gebäudeabschreibung berechnen: Schritt für Schritt
Schritt 1: Kaufpreisaufteilung
Nur das Gebäude ist abschreibbar. Sie müssen den Kaufpreis aufteilen:
Methode 1: Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums
- Kaufvertragsdaten eingeben
- Tool berechnet Aufteilung
- Basiert auf Bodenrichtwerten
Methode 2: Gutachten
- Professionelle Kaufpreisaufteilung
- Oft höherer Gebäudeanteil möglich
- Finanzamt muss akzeptieren
Methode 3: Sachwertverfahren
- Gebäudewert separat ermitteln
- Rest ist Grundstück
- Für ältere Kaufverträge
Typische Aufteilungen:
- Standardfall: 80% Gebäude, 20% Grundstück
- Innenstadtlagen: 70-75% Gebäude
- Ländliche Lagen: 85-90% Gebäude
Beispiel-Rechnung:
- Kaufpreis: 500.000 Euro
- Gebäudeanteil (80%): 400.000 Euro
- Grundstück (20%): 100.000 Euro
- Nur 400.000 Euro sind abschreibbar
Schritt 2: Baujahr feststellen
Das Baujahr bestimmt den AfA-Satz:
- Aus Kaufvertrag
- Aus Bauakte
- Aus Grundbuch
Bei umfassender Sanierung kann ein späteres „steuerliches Baujahr“ gelten.
Schritt 3: AfA-Satz anwenden
- Baujahr 1975 → 2% AfA
- 400.000 Euro × 2% = 8.000 Euro/Jahr
Schritt 4: Monatsgenaue Berechnung (erstes Jahr)
Kauf am 15. August = ab August AfA möglich:
- 8.000 Euro ÷ 12 Monate = 667 Euro/Monat
- August bis Dezember = 5 Monate
- Erste Jahr AfA: 3.335 Euro
Lineare Abschreibung: Der Standard
Bei Immobilien gilt grundsätzlich die lineare AfA:
- Jedes Jahr der gleiche Betrag
- Über gesamte Nutzungsdauer konstant
- Einfach planbar
Vorteil: Verlässlichkeit
Nachteil: Keine höheren Abschreibungen in ersten Jahren
Degressiv war möglich:
2020-2021 gab es für Neubauten eine degressive AfA:
- 5% in ersten Jahren
- Auslaufend
- Aktuell nicht mehr möglich
Sonderabschreibungen zusätzlich zur normalen AfA
Neben der normalen AfA gibt es Sonderabschreibungen:
1. Denkmal-AfA (§ 7i EStG)
- 9% für 8 Jahre (Sanierungskosten)
- 7% für weitere 4 Jahre
- Zusätzlich zur normalen AfA
- Nur bei denkmalgeschützten Gebäuden
Beispiel:
- Kaufpreis Denkmal: 300.000 Euro (Gebäude: 240.000)
- Sanierung: 200.000 Euro
- Normale AfA: 240.000 × 2,5% = 6.000 €/Jahr
- Denkmal-AfA: 200.000 × 9% = 18.000 €/Jahr (8 Jahre)
- Gesamt: 24.000 €/Jahr absetzbar
2. Erhöhte AfA für neue Mietwohnungen (§ 7b EStG)
- 5% Sonderabschreibung für 4 Jahre
- Zusätzlich zu normaler AfA (3%)
- Nur bei Neubauten bis 2026
- Anschaffungskosten max. 4.000 €/qm
- Gesamt: 8% AfA pro Jahr möglich
3. Sozialwohnungs-AfA
- Regional unterschiedlich
- Geförderte Wohnungen
- Oft 4-5% AfA möglich
Gebäudeabschreibung erhöhen: Mit Gutachten zur kürzeren Nutzungsdauer
Hier liegt das größte Optimierungspotenzial: Die gesetzlichen Nutzungsdauern sind Pauschalwerte. Die Realität weicht oft ab.
Der rechtliche Rahmen: § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG
„Der Steuerpflichtige kann die Absetzung anstelle der Absetzung nach Absatz 4 Satz 1 nach der tatsächlichen Nutzungsdauer bemessen, wenn diese nachgewiesen wird.“
Was bedeutet das?
Sie können mit einem Gutachten nachweisen, dass Ihr Gebäude eine kürzere Nutzungsdauer hat als die pauschalen 40-50 Jahre.
Wann lohnt sich das?
- Gebäude älter als 30-40 Jahre
- Keine umfassende Sanierung
- Sichtbarer Sanierungsstau
- Veraltete Heizung, Fenster, Elektrik
Beispiel-Rechnung:
Objekt: Mehrfamilienhaus, Baujahr 1970
- Gebäudewert: 800.000 Euro
- Ohne Gutachten: 50 Jahre RND → 16.000 € AfA/Jahr
- Mit Gutachten: 23 Jahre RND → 34.783 € AfA/Jahr
- Mehrersparnis: 18.783 € weniger zu versteuern
- Bei 40% Steuersatz: 7.513 € Steuerersparnis pro Jahr
- Über 23 Jahre: 172.799 € gesamt gespart
Kosten Gutachten: ca. 1.500 Euro
ROI: Nach 2-3 Monaten amortisiert
Kaufnebenkosten: Nicht abschreibbar
Wichtig zu wissen: Kaufnebenkosten erhöhen NICHT den abschreibbaren Gebäudewert.
NICHT abschreibbar:
- Grunderwerbsteuer
- Notar- und Grundbuchkosten
- Maklergebühren (Käuferseite)
ABER: Sofort als Werbungskosten absetzbar im Jahr der Zahlung!
Beispiel:
- Kaufpreis: 500.000 Euro
- Grunderwerbsteuer (5%): 25.000 Euro
- Notar/Grundbuch: 7.000 Euro
- Makler: 18.000 Euro
- Gesamtinvestition: 550.000 Euro
- Abschreibbar: 400.000 Euro (nur Gebäude aus Kaufpreis)
- Nebenkosten: 50.000 Euro sofort im ersten Jahr absetzbar
Modernisierung und Abschreibung
Modernisierungen beeinflussen die Abschreibung:
Fall 1: Erhaltungsaufwand (Standard)
- Reparaturen, Instandsetzungen
- Austausch vergleichbarer Bauteile
- Steuerlich: Sofort voll absetzbar
Fall 2: Herstellungskosten
- Anbau, Aufstockung
- Neuer Wohnraum
- Luxusausbau (Standard wird deutlich überschritten)
- Steuerlich: Abschreibung über Nutzungsdauer
Fall 3: Anschaffungsnahe Aufwendungen
- Modernisierung in ersten 3 Jahren nach Kauf
- Über 15% der Anschaffungskosten (Gebäude ohne Grund)
- Steuerlich: Abschreibung über Nutzungsdauer
Tipp: Große Sanierungen entweder vor Kauf oder nach 3 Jahren durchführen, um sofortige Absetzbarkeit zu erreichen.
Abschreibung bei Eigentumswohnungen
Bei ETWs gelten Besonderheiten:
Was Sie abschreiben:
- Ihren Anteil am Gebäude
- Sondereigentum (Wohnung)
- Anteilig Gemeinschaftseigentum
Beispiel:
- MEA: 100.000 qm
- Ihre Wohnung: 80 qm + 10 qm Kelleranteil
- Ihr Anteil: 90/100.000 = 0,09%
- Bei Dachsanierung (100.000 €): 90 € Ihr Anteil
Wichtig:
- Sonderumlagen sofort absetzbar
- Instandhaltungsrücklage erst bei Verausgabung
Abschreibung bei Erbschaft und Schenkung
Fußstapfentheorie:
Bei unentgeltlichem Erwerb treten Sie in die Abschreibung des Vorbesitzers:
Beispiel:
- Vater kaufte 1990 für 200.000 € (Gebäude: 160.000 €)
- Hat 30 Jahre mit 2% abgeschrieben = 96.000 € abgeschrieben
- Restbuchwert: 64.000 €
- Sie erben 2020
- Sie können nur noch 64.000 € mit 2% abschreiben = 20 Jahre
Ausnahme: Modernisierungen erhöhen Abschreibungsbasis
Häufige Fehler bei der Gebäudeabschreibung
Fehler 1: Grundstück mit abgeschrieben
Folge: Finanzamt kürzt AfA, Steuernachzahlung
Fehler 2: Falsche Nutzungsdauer gewählt
Folge: Zu niedrige oder zu hohe AfA
Fehler 3: AfA-Beginn falsch
Entscheidend ist wirtschaftlicher Übergang, nicht Kaufvertragsdatum
Fehler 4: Modernisierung falsch behandelt
Erhaltungsaufwand vs. Herstellungskosten verwechselt
Fehler 5: AfA nicht jedes Jahr angesetzt
Auch bei Verlust: Immer angeben! Verlustvortrag nutzen.
Fehler 6: Keine Prüfung der Restnutzungsdauer
Tausende Euro verschenkt durch pauschale AfA
Gebäudeabschreibung in der Steuererklärung
Wo eintragen?
- Anlage V (Vermietung und Verpachtung)
- Zeile 33: AfA für Gebäude
- Zeile 34: AfA für Außenanlagen
Benötigte Angaben:
- Anschaffungsjahr
- Anschaffungskosten (Gebäude)
- AfA-Satz oder Restnutzungsdauer
- Bei Gutachten: Dieses beifügen
Erstmalige Berechnung detailliert darlegen:
- Kaufpreisaufteilung erläutern
- AfA-Satz begründen
- Gutachten beilegen
In Folgejahren:
- Läuft meist automatisch weiter
- Nur bei Änderungen neu angeben
Checkliste: Gebäudeabschreibung optimieren
- ☐ Kaufpreisaufteilung prüfen (ggf. Gutachten)
- ☐ Korrekten AfA-Satz anwenden
- ☐ Bei Altbauten: Restnutzungsdauer prüfen lassen
- ☐ Modernisierungen richtig behandeln (Erhaltungsaufwand vs. Herstellungskosten)
- ☐ Kaufnebenkosten separat im ersten Jahr absetzen
- ☐ AfA monatgenau ab Anschaffung berechnen
- ☐ Jedes Jahr AfA ansetzen (auch bei Verlust)
- ☐ Bei ETW: Sonderumlagen sofort absetzen
- ☐ Denkmal-AfA oder Sonderabschreibungen prüfen
- ☐ Alle Nachweise sammeln und aufbewahren
Fazit: Gebäudeabschreibung als Steuerspar-Hebel
Die Gebäudeabschreibung ist das wirksamste Steuerinstrument für Vermieter. Mit durchschnittlich 5.000-15.000 Euro jährlicher AfA senken Sie Ihr zu versteuerndes Einkommen erheblich.
Besonders wichtig:
- Richtige Kaufpreisaufteilung
- Prüfung der Restnutzungsdauer (bei Altbauten)
- Korrekte Behandlung von Modernisierungen
- Vollständige Dokumentation
Das größte Potenzial: Bei Immobilien älter als 30-40 Jahre können Sie mit einem Restnutzungsdauer-Gutachten Ihre AfA oft verdoppeln. Das bedeutet tausende Euro Steuerersparnis – Jahr für Jahr.
Nächster Schritt:
Lassen Sie Ihre Immobilie kostenfrei auf Optimierungspotenzial prüfen und erfahren Sie, wie viel Sie konkret sparen können.